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   RG, 07.07.1934 - V 102/34   

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https://dejure.org/1934,425
RG, 07.07.1934 - V 102/34 (https://dejure.org/1934,425)
RG, Entscheidung vom 07.07.1934 - V 102/34 (https://dejure.org/1934,425)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1934 - V 102/34 (https://dejure.org/1934,425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann die schuldhafte Versäumung einer vorhanden gewesenen anderweiten Ersatzmöglichkeit dann angenommen werden, wenn der Geschädigte wegen schuldhafter Unkenntnis vom Eintritt des Schadens einen anderen Ersatzpflichtigen nicht in Anspruch genommen hat? 2. Kann der aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 258
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 240/98

    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit

    Allerdings kann den Geschädigten der Vorwurf einer schuldhaften Versäumung nur treffen, wenn er Kenntnis vom Schaden hatte (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, § 19 BNotO Rdnr. 174; ebenso zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits RGZ 145, 258, 261).

    Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Geschädigte zu dem Zeitpunkt, als eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand, zwar keine Kenntnis vom Schaden hatte (damit ist die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausgeschlossen), die Unkenntnis aber auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. RGZ 145, 258, 261).

  • OLG Naumburg, 29.01.1998 - 3 U 185/96

    Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung; Verletzung der Pflichten eines

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  • BGH, 23.10.1958 - III ZR 91/57

    Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten;

    Nach der Rechtsprechung entfällt die Haftung des Beamten und der an seine Stelle getretenen öffentlichen Hand wegen Amtspflichtverletzung in solchen Fällen nur dann, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft verloren oder versäumt hat (RGZ 145, 258/261; 161, 109/118; BGHZ 4, 10; 10, 137 [BGH 26.06.1953 - V ZR 185/52] ; BGH III ZR 88/55 vom 8. November 1956).
  • BGH, 28.06.1984 - III ZR 208/83

    Amtshaftung - Unrichtige behördliche Auskunft - Grundstücke - Bauliche

    Sie setzt aber in jedem Falle Kenntnis von der Entstehung des Schadens voraus, der schuldhafte Unkenntnis nicht gleichzustellen ist (RGZ 145, 258, 261).
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